Datenschutz-Grundsätze

Datenschutz-Grundsätze

   
 

 

Verbotsvermutung/Erlaubnisvorbehalt
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist aufgrund des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung in allen ihren Phasen verboten, wenn sie nicht
  • durch eine rechtliche Grundlage erlaubt ist oder
  • die rechtsgültige Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Datenerhebung beim Betroffenen
Daten sind grundsätzlich bei der bzw. dem Betroffenen mit ihrer/seiner Kenntnis zu erheben, nicht jedoch ohne Wissen der/des Betroffenen bei Dritten.

Datenvermeidung/Erforderlichkeitsprinzip
Sowenig Daten wie möglich.
Die Datenverarbeitung ist (sofern Rechtsvorschrift oder Einwilligung vorliegt) zudem nur zulässig, wenn und soweit sie zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Zweckbindungsprinzip
Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben bzw. gespeichert wurden.

Datensicherungsgebot
Bei der Datenverarbeitung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

Löschung
Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden
(unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen wie z. B. Archivgesetz).

Wahrung der Rechte der Betroffenen gem. § 5 DSG NRW
  • Auskunft, Einsichtnahme
  • Widerspruch aus besonderem Grund
  • Unterrrichtung
  • Berichtigung, Sperrung und Löschung
  • Schadensersatz
  • Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz
  • Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis