Härtefallantrag

Quelle der nachfolgenden Ausführungen: www.hochschulstart.de

Mit einem Härtefallantrag können Sie Umstände geltend machen, die Ihre sofortige Zulassung zum Studium begründen. Für die Fälle außergewöhnlicher Härte werden bis zu 5% der jeweils verfügbaren Studienplatze vorgehalten. Im Rahmen der Härtefallquote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der übrigen Auswahlkriterien unmittelbar zur Zulassung.

Allerdings: nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht.

Bevor Sie einen Härtefallantrag stellen, sollten Sie daher selbstkritisch prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg hat. Nicht jeder als relevant angesehene Grund kann bei der Studienplatzvergabe als Härtefall anerkannt werden. Gründe, die Sie aufführen, müssen eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten und im Zeitpunkt der Antragstellung in Ihrer Person bereits vorliegen und von Ihnen nicht zu vertreten sein. Legen Sie selbst deshalb an Ihre eigene Begründung einen strengen Maßstab an!

Als Nachweis Ihres Härtefalls fügen Sie Ihrer Bewerbung bitte die jeweils in den Überschriften genannten Unterlagen sowie eine formlose, schriftliche Begründung bei!

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für begründete und unbegründete Härtefallanträge:

 

Begründete Anträge:

In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann dem Antrag in der Regel stattgegeben werden:

1. Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern und durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

2. Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (entsprechende Nachweise)

3. Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland)

4. Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid)

5. In der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern; dabei bleiben Gründe außer Betracht, deren Geltendmachung bereits in dem Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers geführt hatte (Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule und Nachweis der Gründe für den Studienortwechsel)

 

Unbegründete Anträge

In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann, sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers hinzutreten, der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg haben:

Zu 1.

Zu 2.

Zu 4.