Zugangsprüfung

3. Zugangsprüfung (insbesondere für nicht "fachtreue" Bewerberinnen und Bewerber)

  1. Einbezogener Personenkreis
  2. Ablauf der Zugangsprüfung
  3. Bewerbung

 

1. Einbezogener Personenkreis

An einer Zugangsprüfung kann gemäß § 4 BBHZVO teilnehmen, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
  2. eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit, auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der o.g. Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

Bitte beachten Sie, dass die Berufsausbildung und die ausgeübte berufliche Tätigkeit dem angestrebten Studiengang fachlich nicht entsprechen müssen.

Eine Zugangsprüfung ist immer nur speziell auf den jeweils gewünschten Studiengang bezogen und darüber hinaus nur für das 1. Fachsemester des Studiengangs möglich. Eine bestandene Zugangsprüfung beinhaltet daher keine pauschale Hochschulzugangsberechtigung, sondern lediglich die Zugangsberechtigung für den gewählten Studiengang.

 

2. Ablauf der Zugangsprüfung

Für die Zugangsprüfung werden Sie, nachdem Sie sich fristgerecht beworben haben, im April bzw. Oktober gesondert geladen und über den weiteren Ablauf informiert.

Die Zugangsprüfung selbst besteht i. d. R. aus einem zentral durchgeführten schriftlichen Prüfungsteil (mit drei Teilprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch) und einem studiengangsbegogenen mündlichen Prüfungseil; insgesamt also aus vier Teilprüfungen. Für die einzelnen Teilprüfungen werden Noten vergeben, die jeweils zu 25% in die Gesamtnote einfließen. Die Durchschnittsnote dieser vier Teilprüfungen stellt gleichzeitig die Note Ihrer Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang dar. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen nehmen Sie mit der Note der Zugangsprüfung am Zulassungsverfahren teil und werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit einer regulären Hochschulzugangsberechtigung gleichgestellt.

Informationen zum schritflichen Prüfungsverfahren (u.a. auch Musterprüfungen) finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW e.V.

Bei zulassungsfreien Studiengängen wird kein weiteres Verfahren mehr durchgeführt. Sie können sich damit nach bestandener Zugangsprüfung für den gewünschten Studiengang einschreiben.

 

3. Bewerbung

Eine Bewerbung für die Zugangsprüfung selbst ist nur schriftlich mit folgenden Nachweisen möglich:

Die Bewerbung mitsamt der o.g. Unterlagen muss bis zum 01.04. (wenn das Studium im Wintersemester begonnen werden soll) bzw. 01.10. (bei Studienaufnahme im Sommersemester) eines Jahres an der Fachhochschule Bielefeld eingegangen sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Einstiegsseite für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife.

 

Die Bewerbung für einen Studiengang (nach bestandener Zugangsprüfung) nehmen Sie in diesem Fall bitte über das online-Portal vor, da Sie nach der bestandenen Prüfung über eine Studienberechtigung verfügen. Wählen Sie dann, wenn Sie nach Ihrer Hochschulzugangsberechtigung gefragt werden, den Punkt "Zugangsprüfung" aus und tragen Sie Ihre erzielte Durchschnittsnote und das Datum des Ihnen ausgehändigten Zeugnisses ein.