FAQs zur Rückmeldung

Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zur Rückmeldung:

I. Allgemeine Fragen

  1. Welche Anträge muss ich für die Rückmeldung stellen bzw. wie erfolgt die Rückmeldung?
  2. Welcher Betrag ist zur Rückmeldung zu entrichten?
  3. Warum haben sich die Rückmeldebeiträge schon wieder erhöht?
  4. Warum habe ich noch keinen Brief mit der Aufforderung zur Rückmeldung und dem Überweisungsträger erhalten?
  5. Ich habe die Rückmeldebeiträge rechtzeitig bezahlt, aber noch keine Studienbescheinigungen bzw. kein NRW-Ticket für das kommende Semester erhalten. Was soll ich tun?
  6. Ich habe nur meine Studienbescheinigungen (aber kein NRW-Ticket) bzw. nur das NRW-Ticket (aber keine Studienbescheinigungen) erhalten. Was soll ich tun?
  7. Ich möchte meinen Studiengang zum kommenden Semester wechseln bzw. ein Master-Studium aufnehmen. Soll ich mich trotzdem für meinen alten Studiengang zurückmelden?
  8. Ich bin im kommenden Semester im Ausland. Muss ich die Rückmeldebeiträge trotzdem bezahlen?


II. Einzelheiten zur Zahlung

  1. Wohin müssen die Rückmeldebeiträge überwiesen werden?
  2. Kann ich die Zahlung für die Rückmeldung mittels online-Banking vornehmen?
  3. Kann ich die Rückmeldebeiträge auch bar einzahlen?
  4. Welchen Verwendungszweck muss ich bei der Überweisung angeben?
  5. Mir ist aufgefallen, dass ich einen falschen Verwendungszweck angegeben habe. Was soll ich tun?

 

III. Rückmeldung lt. LSF nicht möglich / Rückmeldesperre

  1. Mir wird angezeigt, dass mein Studiengang zum Ende des aktuellen Semesters ausläuft. Was kann ich tun?
  2. Ich kann mich nicht zurückmelden, da ich das erforderliche Fachpraktikum noch nicht abgeleistet habe. Werde ich nun exmatrikuliert?
  3. Mein Prüfungsamt hat eine Sperre veranlasst, da ich mein Stuidum im laufenden Semester beenden werde. Kann ich mich trotzdem zurückmelden?
  4. Meine Semestergebühren werden doch durch die Firma übernommen, da ich einen praxisintegrierten Studiengang belege. Warum werden mir trotzdem die Gebühren angezeigt?

 

IV. Rückmeldefrist und verspätete Rückmeldung

  1. Bis wann muss ich mich zurückgemeldet haben?
  2. Ich habe die Rückmeldefrist versäumt. Bin ich nun sofort exmatrikuliert?
  3. Ich habe den Rückmeldebeitrag überwiesen, aber trotzdem eine Zahlungserinnerung erhalten. Kann ich diese dann als gegenstandslos ansehen?
  4. Jetzt habe ich auch die in der Zahlungserinnerung gesetzte Nachfrist verpasst. Was passiert nun?
  5. Ich weiß nicht, ob ich mein Studium noch in diesem Semester abschließen werde. Soll ich mich trotzdem zurückmelden?
  6. Ich werde im laufenden Semester mein Studium noch abschließen. Wie sieht das dann mit der Rückmeldung aus?
  7. Ich habe mich nicht zurückgemeldet, weil ich im laufenden Semester mein Studium eigentlich abschließen wollte. Jetzt verschiebt sich aber mein Prüfungstermin in das neue Semester hinein. Was kann ich tun?


V. Sonstige Fragen

  1. Welche Besonderheiten gelten für Teilnehmer an den weiterbildenden Masterstudiengängen "Technische Betriebswirtschaft" und "Wirtschaftsrecht"?
  2. Wie melde ich mich als großer Zweithörer zurück?
  3. Wie melde ich mich als kleiner Zweithörer oder Gasthörer zurück?


Allgemeine Fragen

1. Welche Anträge muss ich für die Rückmeldung stellen bzw. wie erfolgt die Rückmeldung?

Für die Rückmeldung sind keine besonderen Anträge erforderlich; es reicht aus, wenn Sie die Rückmelde- bzw. Semestergebühren fristgerecht auf das Konto der Fachhochschule Bielefeld überweisen. Die Höhe der jeweiligen Rückmeldegebühren werden während des Rückmeldezeitraums im LSF unter "Studiumsverwaltung", "Rückmeldung" veröffentlicht.


2. Welcher Betrag ist zur Rückmeldung zu entrichten?

Die genauen Rückmeldegebühren werden im LSF unter "Studiumsverwaltung", "Rückmeldung" sowie auf der allgemeinen Informationsseite zur Rückmeldung veröffentlicht.

Der Rückmeldebetrag bestehet aus dem Mobilitätsbeitrag (für das Semester- und NRW-Ticket), dem Studierendenschaftsbeitrag (für den Allgemeinen Studierendenausschuss) und dem Sozialbeitrag (für das Studentenwerk). In den berufsbegleitenden Bachelor-Verbundstudiengängen sind darüber hinaus noch Materialbezugsgebühren zu zahlen. Diese Semesterbeiträge werden durch die Fachhochschule Bielefeld im Auftrag der v.g. Stellen lediglich vereinnahmt und nach Ende der Rückmeldung in voller Höhe an diese Stellen weitergeleitet.

Eine Aufschlüsselung des Rückmeldebetrages finden Sie auf der Informationsseite zur Rückmeldung.

Die bis einschl. Sommersemester 2011 erhobenen Studienbeiträge in Höhe von 350,00 €  (bzw. 245 € für die berufsbegleitenden Bachelor-Verbundstudiengänge) pro Semester wurden zum Winteremester 2011/12 abgeschafft!


3. Warum hat sich der Rückmeldebetrag schon wieder erhöht?

Änderungen des Rückmeldebetrags ist meistens auf eine Erhöhung des Mobilitätsbeitrags Verkehrsbetriebe oder des Sozialbeitrags zurückzuführen.
Diese Erhöhungen müssen leider in voller Höhe an die Studierenden weitergegeben werden.

Bitte sehen Sie von Beschwerden über die Erhöhung der Rückmeldebeiträge beim Studierendensekretariat ab, denn die Ursache liegt - wie oben erläutert -  eben nicht bei uns!


4. Warum habe ich noch keinen Brief mit der Aufforderung zur Rückmeldung und dem Überweisungsträger erhalten?

Ab der Rückmeldung zum Sommersemester 2012 werden keine postalischen Rückmeldeaufforderungen mehr verschickt. Die Studierenden werden nur noch per E-Mail an den jeweiligen FH-Account über Beginn und Ende der Rückmeldung informiert. Der genaue Rückmeldebetrag ist dann im LSF unter "Studiumsverwaltung", "Rückmeldung" veröffentlicht.



5. Ich habe die Rückmeldebeiträge rechtzeitig bezahlt, aber noch keine Studienbescheinigungen bzw. kein NRW-Ticket für das kommende Semester erhalten. Was soll ich tun?

Der Versand der Studienbescheinigungen und der NRW-Tickets beginnt etwa zwei Wochen nach Ende der Rückmeldefrist. Da die NRW-Tickets separat gedruckt und verschickt werden, kann es vorkommen, dass Sie das NRW-Ticket nicht am gleichen Tag wie die Studienbescheinigungen, sondern erst später erhalten.

Sollten Sie innerhalb der Rückmeldefrist bezahlt, aber bis zwei Wochen vor Semesterbeginn noch keine Studienbescheinigungen und/oder kein NRW-Ticket erhalten haben, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Prüfen Sie bitte im LSF ob Ihre aktuelle Adresse im Studierendensekretariat vorliegt. Sollten die von uns verschickten Studienbescheinigungen bzw. das NRW-Ticket nicht zustellbar sein, kommen diese Postsendungen nach einigen Werktagen an das Studierendensekretariat zurück und können dann während der Öffnungszeiten dort abgeholt werden.
  2. Kontrollieren Sie Ihre Kontoauszüge, ob Sie wirklich
    1. rechtzeitig bezahlt (die Verbuchung über Ihre Hausbank und die WestLB kann bis zu vier Werktage dauern, entscheidend ist jedoch der Tag des Zahlungseingangs),
    2. den korrekten Verwendungszweck angegeben  und
    3. den korrekten Betrag (z.B. kommen Zahlendreher sehr häufig vor) überwiesen haben.
  3. Prüfen Sie im LSF ob der verbuchte Betrag dem Sollbetrag entspricht. Nur dann werden die Bescheinigungen angefordert und verschickt.
  4. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rückmeldung gesperrt ist, da Sie uns z.B. durch das Prüfungsamt als Prüfungskandidat noch für das laufende Semester gemeldet wurden, Sie ein zur Rückmeldung erforderliches Fachpraktikum (oder eine sonstige Bescheinigung) noch nicht vorgelegt haben oder noch Probleme mit Ihrer studentischen Krankenversicherung bestehen. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte Kontakt mit dem Studierendensekretariat auf.

 

6. Ich habe nur meine Studienbescheinigungen (aber kein NRW-Ticket) bzw. nur das NRW-Ticket (aber keine Studienbescheinigungen) erhalten. Was soll ich tun?

Insbesondere die NRW-Tickets werden wenige Tage nach den jeweiligen Studienbescheinigungen verschickt, d.h. es kann vorkommen, dass zwischen dem Erhalt der Studienbescheinigungen und des NRW-Tickets bis zu zwei Wochen vergehen.

Sollten Sie nach diesen zwei Wochen noch immer entweder nur die Studienbescheinigungen oder nur das NRW-Ticket erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Studierendensekretariat auf.


7. Ich möchte meinen Studiengang zum kommenden Semester wechseln bzw. ein Master-Studium aufnehmen. Soll ich mich trotzdem für meinen alten Studiengang zurückmelden?


Ja, das sollten Sie tun.
Da die Zulassungen für Wechsler zum kommenden Semester häufig erst nach Bewerbungsschluss und damit nach Ablauf der Rückmeldefrist versendet werden, würden Sie ansonsten die Verspätungsgebühr bezahlen müssen. Da ein Studiengangwechsel jedoch erst mit der Zulassung verbindlich ermöglicht wird, sollten Sie sich zunächst noch für Ihren bisherigen Studiengang zurückmelden, um so einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Im Rahmen der Umschreibung in den neuen Studiengang werden die bereits gezahlten Rückmeldebeiträge dann automatisch berücksichtigt. D.h. Sie brauchen diese dann nicht noch einmal zu entrichten.

 

8. Ich bin im kommenden Semester im Ausland. Muss ich die Rückmeldebeiträge trotzdem bezahlen?

Ja, die Rückmeldebeiträge müssen Sie, um sich ordnungsgemäß zurückzumelden, auch im Falle eines Auslandsaufenthalts entrichten. Nachdem Sie (anschließend) das NRW-Ticket erhalten haben, können Sie sich jedoch an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Fachhochschule Bielefeld wenden und zumindest einen Antrag auf Erstattung des Anteils für das Semester- und NRW-Ticket (134,48 €) stellen. Das Semester- und NRW-Ticket wird dann vom AStA für ungültig erklärt.

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II. Einzelheiten zur Zahlung

1. Wohin müssen die Rückmeldebeiträge überwiesen werden?


Die Bankverbindung für die Überweisung der Rückmeldebeiträge lautet wie folgt:

Empfänger: Fachhochschule Bielefeld
Konto-Nummer: 62 539
Bankleitzahl: 300 500 00
Kreditinstitut: Westdeutsche Landesbank Düsseldorf (WestLB)
Verwendungszweck: 2121Matrikelnummer (s.u.)



2. Kann ich die Zahlung für die Rückmeldung mittels online-Banking vornehmen?

Das ist natürlich möglich. Achten Sie dann aber bitte darauf, dass Sie beim Übernehmen der Daten aus dem LSF den korrekten Verwendungszweck angeben.


3. Kann ich die Rückmeldebeiträge auch bar einzahlen?

Eine Bareinzahlung ist seit dem Jahr 2011 nicht mehr möglich. In absoluten Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit, die Bareinzahlung in einer Filiale der Sparkasse Bielefeld vorzunehmen. Hierfür fallen evtl. durch die Sparkasse Bielefeld erhobene Gebühren an.


4. Welchen Verwendungszweck muss ich bei der Überweisung angeben?

Der Verwendungszweck besteht grundsätzlich aus einer 10-stelligen Ziffernfolge.
Damit kann unser System Ihre Zahlung direkt dem Rückmeldesemester und Ihrer Matrikelnummer zuordnen.

Für den passenden Verwendungszweck schauen Sie bitte im LSF nach!


5. Mir ist aufgefallen, dass ich einen falschen Verwendungszweck angegeben habe. Was soll ich tun?


Haben Sie im Verwendungszweck anstelle oder neben der 10-stelligen Ziffernfolge irgendwelche Zusätze wie z.B. "Rechnungsnummer", "Kundennummer", "Rückmeldegebühren" oder Ihren Namen angegeben, kann Ihre Zahlung nicht automatisch durch das System zugeordnet werden. Ihre Zahlung landet dann zunächst auf einem "Ausweichkonto" und muss anschließend manuell durch das Studierendensekretariat Ihrer Matrikelnummer zugeordnet werden. Sie selbst brauchen jedoch nichts weiter zu unternehmen, da diese Zuordnungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Der tatsächliche Eingang Ihrer Zahlung unter Ihrer Matrikelnummer kann sich dadurch allerdings um bis zu fünf Werktage verzögern!

Sollten Sie im Verwendungszweck versehentlich eine falsche Matrikelnummer angegeben haben, wurde Ihre Zahlung wahrscheinlich automatisch der entsprechenden Matrikelnummer - und nicht Ihrer eigenen Matrikelnummer - zugeordnet. Nehmen Sie in diesem Fall bitte umgehend Kontakt mit dem Studierendensekretariat auf, damit Ihre Zahlung umgebucht werden und eine Rückmeldung der "falschen" Matrikelnummer verhindert werden kann.

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III. Rückmeldung lt. LSF nicht möglich / Rückmeldesperre

1. Mir wird angezeigt, dass mein Studiengang zum Ende des aktuellen Semesters ausläuft. Was kann ich tun?

In der Ordnung über das Auslaufen von Studiengängen (hier als PDF) ist festgelegt, wann ein Studiengang letztmalig angeboten wird. In besonderen Härtefällen besteht jedoch die Möglichkeit, sich einmalig noch für ein weiteres Semester zurückzumelden, sofern der Prüfungsausschuss des betreffenden Studiengangs einem solchen Härtefallantrag zustimmt (s. § 2 Abs. 2 der Auslaufordnung). Sollte Ihnen ein solcher Härtefall genehmigt werden, bitten Sie Ihr zuständiges Prüfungsamt, das Studierendensekretariat zu informieren, damit Ihre Rückmeldesperre um ein Semester verschoben und Ihnen damit die letztmalige Rückmeldung zum kommenden Semester emöglicht werden kann.

 

2. Ich kann mich nicht zurückmelden, da ich das erforderliche Fachpraktikum noch nicht abgeleistet habe. Werde ich nun exmatrikuliert?

Sofern Ihr Studium ein Fachpraktikum verlangt, wurde Ihnen im Rahmen Ihrer Einschreibung mitgeteilt, bis wann eine entsprechende Bescheinigung im Studierendensekretariat vorzulegen ist. Solange der Nachweis über die vollständige Ableistung des Fachpraktikums dort jedoch nicht eingegangen ist, bleibt Ihre Rückmeldung gesperrt. Sofern Sie einen solchen Nachweis vorliegen haben, reichen Sie diesen bitte umgehend im Studierendensekretariat nach. Ist es Ihnen z.B. aus Krankheitsgründen nicht möglich gewesen, das Fachpraktikum rechtzeitig und vollständig zu erbringen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat auf, um ggf. eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

 

3. Mein Prüfungsamt hat eine Sperre veranlasst, da ich mein Stuidum im laufenden Semester beenden werde. Kann ich mich trotzdem zurückmelden?

Das Prüfungsamt Ihres Studiengangs übermittelt dem Studierendensekretariat vor Beginn der Rückmeldung immer eine Auflistung aller Studierenden, die Ihr Studium voraussichtlich noch im laufenden Semester beenden werden und sich daher nicht mehr zurückmelden müssen.

Sofern Sie jetzt bereits sicher wissen, dass Sie tatsächlich alle Prüfungsleistungen (inkl. eines evtl. Kolloquiums) bis zum Ende des laufenden Semesters erbringen werden, die Bekanntgabe der Abschlussnote aber erst danach (also erst im kommenden Semester) erfolgt, können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich für das kommende Semester nochmals zurückmelden (und Ihren Studierendenstatus damit behalten) möchten oder nicht. In diesem Fall müssten Sie bitte Kontakt mit dem Studierendensekretariat der Fachhochschule Bielefeld aufnehmen, damit Ihre Rückmeldung zum kommenden Semester wieder freigegeben werden kann.

Ist bereits jetzt absehbar, dass Sie Ihr Studium doch nicht bis zum Ende des laufenden Semesters abschließen können, nehmen Sie bitte ebenfalls Kontakt mit dem Studierendensekretariat der Fachhochschule Bielefeld auf, damit die Rückmeldesperre entsprechend verschoben werden kann.

Beachten Sie bitte auch die Fragen 5, 6 und 7 unter Punkt IV.

 

4. Meine Semestergebühren werden doch durch die Firma übernommen, da ich einen praxisintegrierten Studiengang belege. Warum werden mir trotzdem die Gebühren angezeigt?

Durch Ihre Einschreibung an der Fachhochschule Bielefeld sind Sie verpflichtet für die Begleichung der Semestergebühren zu sorgen. Sofern sich Ihre Firma bereits erklärt hat, die Semestergebühren zu übernehmen, wird Ihrer Firma eine Rechnung auf dem Postweg zugesandt.
Für Sie ist die Anzeige der Semestergebühren dann nachrichtlich. Informieren Sie Ihren Betrieb bitte trotzdem, dass die Gebühren fristgerecht gezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte auch, dassfür Sie die gleiche Rückmeldefrist gilt. Sofern Ihre Firma die Semestergebühren nicht innerhalb dieser Rückmeldefrist bezahlen sollte, werden Sie nicht zurückgemeldet!.

 

 

 

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IV. Rückmeldefrist und verspätete Rückmeldung

1. Bis wann muss ich mich zurückgemeldet haben?

Die Rückmeldefrist für das kommende Semester ist Ihnen in der Mail (Aufforderung zur Rückmeldung, welche an Ihrne FH-Account geschickt wurde) genannt worden.

Bis zum Ablauf dieser Frist müssen die Rückmeldebeiträge vollständig auf dem Konto der Fachhochschule Bielefeld eingegangen sein. Da die Banklaufzeiten zwischen Ihrer Hausbank und der Hausbank der Fachhochschule Bielefeld bis zu fünf Werktage betragen können, empfehlen wir Ihnen, die Rückmeldebeiträge spätestens eine Woche vor Ablauf der Rückmeldefrist zu überweisen.


2. Ich habe die Rückmeldefrist versäumt. Bin ich nun sofort exmatrikuliert?

Nein. Alle Studierenden, bei denen bis zum Ende der Rückmeldefrist keine vollständige Zahlung eingegangen ist, erhalten anschließend eine Zahlungserinnerung mit der Möglichkeit, die Rückmeldung innerhalb der darin genannten Nachfrist nachzuholen. Der zur Rückmeldung zu zahlende Gesamtbetrag erhöht sich dann jedoch um einen Säumniszuschlag in Höhe von 10 €. Sofern Sie also erst nach Ablauf der Rückmeldefrist, also nach dem 20.01.2012, überweisen sollten, erhöhen Sie den Überweisungsbetrag bitte direkt um diese 10 €.


3. Ich habe den Rückmeldebeitrag überwiesen, aber trotzdem eine Zahlungserinnerung erhalten. Kann ich diese dann als gegenstandslos ansehen?

Auf keinen Fall!
Wenn Sie eine Zahlungserinnerung erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihre Rückmeldebeiträge definitiv nicht (mehr) fristgerecht bei uns eingegangen und Sie nunmehr zur Zahlung des Säumniszuschlags von 10 € verpflichtet sind; auch wenn Sie die Rückmeldebeiträge in der Zwischenzeit überwiesen haben. Zahlen Sie diese 10 € dann bitte - mit gleichen Bankdaten und identischem Verwendungszweck - innerhalb der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist nach.


4. Jetzt habe ich auch die in der Zahlungserinnerung gesetzte Nachfrist verpasst. Was passiert nun?

Sie werden in den nächsten Wochen einen Exmatrikulationsbescheid mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters erhalten. Gegen diesen Bescheid ist grundsätzlich die Möglichkeit der Klagererhebung vor dem Verwaltungsgericht Minden eröffnet. Allerdings empfehlen wir Ihnen, vor Erhebung einer solchen Klage einen formlosen Antrag auf Fortsetzung des Studiums an das Studierendensekretariat zu stellen, in welchem Sie ausführlich darlegen, warum Sie an einer Rückmeldung innerhalb der von uns vorgesehenen Fristen verhindert waren. Sie erhalten dann innerhalb weniger Tage eine Entscheidung über diesen Antrag.
Beachten Sie bitte, dass nach Ablauf der Klagefrist gegen den Exmatrikulationsbescheid (also einen Monat nach dessen Bekanntgabe) keine Rückmeldung mehr möglich ist und damit auch kein Antrag auf Fortsetzung des Studiums gestellt werden kann. Die Exmatrikulation ist dann bestandskräftig.


5. Ich weiß nicht, ob ich mein Studium noch in diesem Semester abschließen werde. Soll ich mich trotzdem zurückmelden?

In diesem Fall sollten Sie sich vorsichtshalber zurückmelden, da Sie ansonsten nach Ablauf des aktuellen Semesters exmatrikuliert würden und somit keine Prüfungsleistungen mehr erbringen dürften. Für den Fall, dass sich Ihre Abschlussprüfung dann in das neue Semester verschiebt, dürften Sie diese Prüfung aufgrund Ihrer Exmatrikulation nicht mehr ablegen. Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie Ihr Studium doch noch im "alten" Semester abgeschlossen haben, können Sie sich die Semester- und Studienbeiträge ggf. wieder erstatten lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite zu den Erstattungen.

Auf eine Rückmeldung sollten Sie daher nur verzichten, wenn Ihnen vom Prüfungsamt oder einer anderen mit Ihrer Abschlussprüfung vertrauten Stelle bzw. Person zugesichert wird, dass Sie Ihr Studium noch im laufenden Semester abschließen können.

Sollte Ihnen im LSF angezeigt werden, dass Ihre Rückmeldung durch das Prüfungsamt gesperrt wurde, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Studierendensekretariat auf, damit Ihre Rückmeldesperre ggf. noch um ein Semester verschoben werden kann.



6. Ich werde im laufenden Semester mein Studium noch abschließen. Wie sieht das dann mit der Rückmeldung aus?

Sollten Sie Ihr Studium noch im lfd. Semester vollständig abschließen, ist eine Rückmeldung zum nächsten Semester nicht mehr erforderlich. Sofern Sie alle Prüfungsleistungen (also auch inkl. eines evtl. Kolloquiums) in diesem Semester erbringen werden, die Bekanntgabe der Abschlussnote aber erst danach erfolgt, können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich für das kommende Semester nochmals zurückmelden möchten (um so z.B. den Studierendenstatus zu behalten) oder nicht.


7. Ich habe mich nicht zurückgemeldet, weil ich im laufenden Semester mein Studium eigentlich abschließen wollte. Jetzt verschiebt sich aber mein Prüfungstermin in das neue Semester hinein. Was kann ich tun?

Wenn Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben, können Sie bis zum 30.09. für das Winter- und bis zum 31.03. für das Sommersemester noch einen formlosen Antrag auf verspätete Rückmeldung im Studierendensekretariat stellen und gleichzeitig die vollständigen Rückmeldebeiträge überweisen. In diesen Fällen wird dann ausnahmsweise keine Verspätungsgebühr erhoben.

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V. Sonstige Fragen

1. Welche Besonderheiten gelten für Teilnehmer an den weiterbildenden Masterstudiengängen "Technische Betriebswirtschaft" und "Wirtschaftsrecht"?


Die Teilnehmer der weiterbildenden Masterstudiengänge "Technische Betriebswirtschaft" und "Wirtschaftsrecht" gelten hochschulrechtlich nicht als Studierende, sondern als besondere Gasthörer. Die "Rückmeldung" für das nächste Semester erfolgt dann jeweils durch Zahlung der Gasthörergebühren in Höhe von 1.095 € ("Technische Betriebswirtschaft") bzw. 1.050 € ("Wirtschaftsrecht"). Diese Zahlung kann - losgelöst von der regulären Rückmeldefrist für Studierende - jeweils bis zum Ende des vorangegangenen Semesters erfolgen.

Weiterhin erhalten die Teilnehmer der weiterbildenden Masterstudiengänge, da sie keine Studierenden im hochschulrechtlichen Sinne darstellen, auch keine Studienbescheinigungen und kein NRW-Ticket.


2. Wie melde ich mich als großer Zweithörer zurück?

Große Zweithörer (also solche, die gemäß § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW hier in einem weiteren Studiengang eingeschrieben sind) können sich bis zum 31.08. eines Jahres für das Wintersemester bzw. dem 28./29.02. eines Jahres für das Sommersemester zurückmelden.

Zur Rückmeldung ist unbedingt die Vorlage der neuen Studienbescheinigung Ihrer Ersthochschule erforderlich. gewährt wurde.

Semesterbeiträge fallen für große Zweithörer nur an der jeweiligen Ersthochschule an.


3. Wie melde ich mich als kleiner Zweithörer oder Gasthörer zurück?

Für kleine Zweithörer (also solche, die gemäß § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW hier einzelne Lehrveranstaltungen besuchen) und Gasthörer ist keine Rückmeldung vorgesehen.
Soll die kleine Zweit- oder Gasthörerschaft im kommenden Semester fortgesetzt werden, muss diese unter Angabe der gewünschten Lehrveranstaltungen und - bei kleinen Zweithörern - der Vorlage der neuen Studienbescheinigung der Ersthochschule neu beantragt werden. Feststehende Fristen hierfür bestehen nicht.

Für die Verlängerung der kleinen Zweithörer- bzw. Gasthörerschaft sind dann wieder Gebühren in Höhe von 100,00 € zu entrichten.



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