Sollten Sie bis zum Ende der Rückmeldefrist nicht absehen können, ob eine Beurlaubung für Sie in Betracht kommt, müssen Sie sich zunächst unter Einhaltung der Rückmeldefristen zurückmelden.
Sie haben dann bis spätestens 15.05. (Sommersemester) bzw. 15.11. (Wintersemester) Zeit, einen Antrag auf Beurlaubung nachzureichen. Zur Erstattung der gezahlten Semesterbeiträge reichen Sie in diesem Falle zusätzlich den Antrag auf Erstattung von Beiträgen ein.
Rückwirkende Beurlaubungen sind generell ausgeschlossen!