Auswirkungen der Pandemie auf die Gewährung von BAföG (Verlängerung der Regelstudienzeit)
In einer Presseerklärung vom 13.03.2020 hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Anja Karliczek, herausgestellt, dass BAföG-Geförderte wegen der Corona-Pandemie keine finanziellen Nachteile zu erwarten haben. Ausführlichere Informationen zur Pressemitteilung können hier abgerufen werden. Den Erlass finden Sie hier.
Förderung innerhalb der Regelstudienzeit
Für die Beantragung von BAföG muss die Hochschule nach wie vor auf dem Formblatt Nr. 5 bestätigen, dass Studierende die üblichen Leistungen der ersten vier Fachsemester bis zum Ende des 4. Fachsemesters erbracht haben.
Sofern die Pandemie ursächlich dafür ist, dass die o.g. üblichen Leistungen nicht erbracht werden konnten, können Studierende eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises formlos beim BAföG Amt beantragen. (Hinweis: Da im WS 2019/2020 keine pandemische Einschränkung des Hochschulalltages bestanden, kann für einen negativen Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen bis zum 29.02.2020 Corona nicht ursächlich sein).
Bsp. formloser Antrag Studierender:
„Hiermit beantrage ich die spätere Vorlage des Leistungsnachweises um X Semester.
Meine bisher erbrachten Prüfungsleistungen können Sie dem beiliegendem Transcript entnehmen. Für einen positiven Leistungsnachweis fehlen mir noch nachfolgende Prüfungsleistungen in den Modulen X und Y, die ich beabsichtige im Semester Z zu erbringen.
Pandemiebedingt konnte ich die erforderliche Prüfungsleistung nicht erbringen. Zu der Klausur am „Datum“ im Modul X und am „Datum“ im Modul Y war ich angemeldet. Die Absage der Prüfungstermine erfolgte durch die Hochschule.“
Diesem Antrag muss eine Bestätigung der Hochschule beigelegt werden, nach der die Prüfung Pandemie bedingt nicht angeboten wurde und die CPs deswegen nicht wie üblich erbracht werden konnten. Sie erhalten diese Bestätigung vom Studierendenservice.
Förderung über die (bisherige Regelstudienzeit=) Förderungshöchstdauer
Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung in ihrer ersten Fassung vom 18. April 2020 sah eine Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit für eingeschriebene Studierende des Sommersemesters 2020 vor. Mit der aktuellen Änderungsverordnung ist eine Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit auch für die eingeschriebenen Studierenden des Wintersemesters 2020/21 sowie des Sommersemesters 2021 vorgeschrieben. Wer in den drei betroffenen Semestern eingeschrieben war, erhält somit eine Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit um insgesamt +3 Semester. Wer nur in einem der genannten Semester eingeschrieben war, erhält eine Erhöhung um +1 Semester; wer in der genannten zwei Semestern eingeschrieben war erhält eine Erhöhung um +2 Semester.
Die Erhöhung der Regelstudienzeit ist auch BAföG-rechtlich zu beachten. Gemäß Corona-Epidemie-Ordnung der FH Bielefeld vom 16.11.2020 in der Fassung vom 01.12.2020 gilt die Erhöhung der Regelstudienzeit auch für beurlaubte Studierende.
Das Amt für Bafög verlängert nicht automatisch die Zahlung von Förderungen aufgrund des o.g. Erlasses. Wie bisher müssen Sie die Verlängerung der Förderung durch die Formblätter 1 – 3 beantragen. Bei der Prüfung des Antrags wird das Amt für BAföG dann jedoch die Erhöhung der Regelstudienzeit berücksichtigen. Weitere Begründungen (wie z.B. Bestätigung der Hochschule zu Pandemie bedingten Auswirkungen auf das Studium sind nicht notwendig).
Beispiel: Sie befinden sich im letzten Semester der („alten“) Regelstudienzeit. Die bisherige Bewilligung von Förderungen läuft gemäß Bewilligungsbescheid aus. Um weiterhin Förderungen zu bekommen, müssen Sie einen erneuten Antrag (Formblätter 1 – 3) stellen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die / den für Sie zuständige/n Berater/in (http://www.studierendenwerk-bielefeld.de/bafoeg/ihre-beraterinnen.html) im Studierendenwerk.
(aktualisiert am 9. Juni 2021 unter „Förderung über die (bisherige Regelstudienzeit=) Förderungshöchstdauer“)