Nachteilsausgleich

Dank der 2015 und 2016 verabschiedeten Rahmenprüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge können Studierende mit Familienaufgaben Erleichterung im Studium und bei den Prüfungen bekommen:

§ 17 Nachteilsausgleich

(2) Studierenden, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern oder pflegebedürftigen Verwandten und Verschwägerten ersten Grades (Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister) wahrnehmen und dadurch eine Benachteiligung erleiden, sind ebenfalls auf ihren schriftlichen Antrag hin angemessene Erleichterungen im Studium und bei den Prüfungen einzuräumen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über diese Erleichterungen im Einvernehmen mit den betroffenen Prüfenden und Lehrenden. Die Erleichterungen sollen die mit einer Behinderung, chronischen Erkrankung, Betreuungs- oder Pflegeaufgaben verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderungen eintritt.

(4) Die Wahrnehmung von Betreuungs- oder Pflegeaufgaben ist grundsätzlich durch ein ärztliches Attest zu belegen.

(5) Für Studierende, für welche die Schutzbestimmungen gemäß der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes gelten oder für die die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes greifen, legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden die Prüfungsbedingungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest.

(6) Bei teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen sind die unter Abs. 1, 2 und 5 genannten Studierenden in besonderen Situationen auf ihren schriftlichen Antrag hin bevorzugt zuzulassen. Die Studiengangsprüfungsordnungen können darüber hinaus weitere angemessene Erleichterungen für Studierende in besonderen Situationen vorsehen.

(7) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist von der oder dem Studierenden unverzüglich zu stellen.

 

Beratung erhalten Sie hierzu bei der Zentralen Studienberatung, den Studienfachberatungen und den Gleichstellungsbeauftragten.