Aufgaben

Zu seinen Aufgaben gehören nach § 21 des Hochschulgesetzes insbesondere:

  1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und
     Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
  2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach nach § 6 Absatz 3 sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a;
  3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach §§ 77a, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8;
  4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
  5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;
  6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.