Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Regelungen ab dem 01. März 2018

Am 01.03.2018 ist das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten. Die Regelungen zu den gesetzlich erlaubten Nutzungen digitaler Materialien für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen sind in §§ 60a-60h formuliert und lösten u.a. die bis zum 28.02.2018 geltenden Regeln der §§ 52a und 52b Urhebergesetz (UrhG) ab.

Diese sogenannte "Wissenschaftschranke" ist 2021 vom Deutschen Bundestag dauerhaft entfristet worden.

Regelungen für Unterricht und Lehre (§60a UrhWissG)

Auch Werke, die unter einer Verlagslizenz stehen und urheberrechtlich geschützt sind, können zu bestimmten Zwecken ohne Zustimmung, mitunter sogar ohne Vergütung des Urhebers genutzt werden. Die Ausnahmen sind in den sogenannten Schrankenbestimmungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz definiert. Voraussetzung ist stets, dass die Nutzung der Veranschaulichung der Lehre dient und dass der Zugriff auf die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung beschränkt ist (z.B. in passwortgeschützten ILIAS-Kursen auf der hochschulweiten Lernplattform ILIAS).

  • es dürfen bis zu 15% (statt bisher 12%) eines Buches digitalisiert und über Lernmanagementsysteme (z.B. ILIAS) den Studierenden bereitgestellt werden. Es ist uns nicht erlaubt, zunächst 15% und dann im Laufe der Veranstaltung sukzessive weitere Anteile eines Werkes zu digitalisieren.
  • Handelt es sich bei dem Material um Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (Texte mit weniger als 25 Seiten) oder um vergriffene Werke, dürfen diese sogar vollständig genutzt werden.
  • Aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift darf jeweils nur ein einzelner Beitrag vollständig entnommen werden, um deren Primärverwertung nicht zu gefährden.
  • Scans von Artikeln aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presseerzeugnissen dürfen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Das Einscannen von 15 % eines Artikels aus der Tagespresse wäre zwar gesetzlich erlaubt - doch können Lehrende und Studierende in der Praxis kaum mit 15 % eines Artikels sinnvoll arbeiten. Scans ganzer Artikel dürfen den Studierenden jedoch während der Lehrveranstaltung über einen Beamer gezeigt werden.
  • Im Rahmen von universitären Lehrveranstaltungen dürfen Schulbücher im Umfang von bis zu 15% in Lernplattformen genutzt werden.

 

Lehrende müssen vor der Einstellung einer Datei nicht prüfen, ob es diese auch als kostenpflichtiges Angebot eines Verlages oder anderer Rechteinhaber gibt. Lizenzangebote haben keinen Vorrang.

Die Nutzung der digitalen Dokumente wird seitens des Landes NRW gegenüber Verlagen / Autorinnen und Autoren pauschal vergütet.

 (Quelle: Kreutzer, T. Dr., & Hirche, T. (2017). Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre: Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content; Downloadlink siehe weiter unten)

 

Unser Service für Lehrende: der digitale Semesterapparat

Wenn Sie Ihren Studierenden digitale Scans zur Verfügung stellen möchten, dann nutzen Sie gerne unseren Service "digitaler Semesterapparat". Sie teilen uns mit, welche Auszüge aus Büchern oder Zeitschriftenaufsätze Sie für Ihre Studierenden in Ihrer Lehrveranstaltung online bereitstellen möchten, und wir kümmern uns um das Anfertigen der erforderlichen Scans im Rahmen des geltenden Urheberrechts.

> mehr Infos

Hinweis: Die hier zusammengestellten Informationen dienen lediglich der Hilfestellung und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

 

Praxisleitfaden

> Praxisleitfaden zu Rechtsfragen bei E-Learning und Lehre, OER und Open Content

In diesem Leitfaden stehen ausführliche Erläuterungen unter anderem zu folgenden Themen:

  • Das Zitatrecht (§ 51 UrhWissG): S. 33 ff
  • Unterricht und Lehre (§ 60a UrhWissG): S. 37 ff
  • Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhWissG): S. 40 ff
  • Text und Data Mining (§ 60d UrhWissG): S. 42 ff

Kreutzer, T. Dr., & Hirche, T. (2017). Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre: Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content. Überarbeitete Fassung: Stand Oktober 2017. Retrieved from https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf
erschienen unter der Lizenz CC BY-NC-SA 4.0

 

Mehr Infos

> iRights.info: Informationsplattform für weitere Informationen und ausführliche FAQs zum Thema Urheberrecht

> Artikel 21.05.2021: Wissenschafts-Schranke wird entfristet