Nachteilsausgleich

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann für eine Verbesserung der Durchschnittsnote oder zur Verbesserung der Wartezeit gestellt werden, wenn jemand Umstände nachweisen kann, welche die Erzielung einer besseren Durchschnittsnote oder den frühereren Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verhindert haben.

Als Nachweis ist neben einer formlosen Begründung weiterhin ein Gutachten der jeweiligen Schule erforderlich. Laden Sie dieses bitte im Rahmen Ihrer Online-Bewerbung im Bewerbungsportal hoch.

Verbesserung der Durchschnittsnote

Bei der Vergabe der Studienplätze im Rahmen der Leistungsquote ist die Durchschnittsnote das wesentliche Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur, Fachhochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt.

Der Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt haben (z. B. monatelanger Krankenhausaufenthalt), reicht für die Begründung eines Antrages allein nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Daher muss als Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrerinnen oder Lehrer) beigebracht werden, da nur die Schule beurteilen kann, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss (15.07. eines Jahres für das Wintersemester und 15.01. für das Sommersemester eines Jahres) erstellen kann. Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, kann Ihrer Schule auf Nachfrage durch den Studierendenservice der Hochschule Bielefeld mitgeteilt werden.

Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten. Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass diese außerstande ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. In diesem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, das Sie sich auf eigene Kosten beschaffen müssen. Der Gutachter muss sowohl eine pädagogische Ausbildung (z. B. durch Ablegung beider Lehramtsprüfungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z. B. als Diplompsychologin/Diplompsychologe) erfolgreich abgeschlossen haben. Der schulpsychologische Dienst kann Ihnen möglicherweise helfen, eine solche Person zu finden. Legen Sie dem Gutachter eine Mitteilung der Schule darüber vor, dass sie die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb kein Schulgutachten erstellen konnte.

Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in den Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Das Gutachten muss schließlich die genaue Durchschnittsnote bzw. Punktzahl nennen, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Beachten Sie: Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt, z. B. Zeugnisse und und fachärztliche Gutachten; außerdem müssen Sie die Mitteilung der Schule darüber, dass sie kein Schulgutachten erstellen konnte, beifügen.

Verbesserung der Wartezeit

Im Rahmen der Auswahl nach Wartezeit kommt es auf die Anzahl der Halbjahre an, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur, Fachhochschulreife) verstrichen sind. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann nur weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre.

Auch hier gilt, wie bei der Verbesserung der Durchschnittsnote, dass der Nachweis des Antragsgrundes (z. B. Krankheit) für eine Anerkennung des Antrages allein nicht ausreicht. Deshalb müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege führen.