Mutterschutz für Studierende

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für schwangere Studentinnen und Studentinnen mit Neugeborenen.

 Voraussetzung für die Inanspruchnahme des gesetzlich verankerten Mutterschutzes ist, dass die Betroffenen der HSBI ihre Schwangerschaft und Geburt mitteilen. Aus diesem Grund soll eine Studentin ihre Schwangerschaft einschließlich des voraussichtlichen Geburtstermins umgehend der HSBI melden. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht allerdings nicht. Die Meldung über die Schwangerschaft kann hier 

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  vorgenommen werden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Schwangerschaft beizufügen.

 Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten und bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Während der Mutterschutzfrist darf die Hochschule die Studentin grundsätzlich nicht an Lehrveranstaltungen, Labortätigkeiten und Prüfungen teilnehmen lassen. Sie hat jedoch die Möglichkeit, durch die Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung auf die Einhaltung des Teilnahmeverbots zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Die Formulare sind hier zu finden: Verzichtserklärung und Widerruf.

Weiteren Schutz genießt die schwangere Studentin bzw. stillende Mutter bei Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Labortätigkeiten und Prüfungen, die im Rahmen einer von der HSBI durchgeführten Gefährdungsbeurteilung als für die Schwangere/stillende Mutter und/oder das (werdende) Kind unverantwortbar gefährlich eingestuft wurde. In diesem Fall müssen weiter Schutzmaßnahmen festgelegt werden, die der Studentin bzw. Mutter die Fortsetzung ihres Studiums nach Möglichkeit erlaubt.

Eine schwangere oder stillende Studentin darf nicht länger als 8,5 Zeitstunden täglich an Lehrveranstaltungen, Labortätigkeiten, Exkursionen und Prüfungen teilnehmen (Pausen zählen nicht dazu). Sollte der genannte Personenkreis während der Schwangerschaft/Stillzeit an Lehrveranstaltungen, Labortätigkeiten oder Exkursionen zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen teilnehmen wollen, ist dies nur gestattet, wenn der Teilnahmewunsch zuvor gegenüber der Hochschule ausdrücklich erklärt wurde (siehe Verzichtserklärung)

Schwangere oder stillende Mütter haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich 

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  in Anspruch zu nehmen. Dieser hat das Ziel, ihnen die Durchführung des Studiums während dieser Zeit zu erleichtern. Näheres regelt das Merkblatt zum Nachteilsausgleich Mutterschutz.

Für die Zeit der Schwangerschaft kann sich die Studentin vom Studium beurlauben lassen. Hierbei ist zu beachten, dass sie während der Beurlaubung nicht an Prüfungen (mit Ausnahme von Wiederholungsprüfungen) teilnehmen darf. Der passende Vordruck ist hier 

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zu finden.

Die HSBI ist verpflichtet, die Bezirksregierung Detmold über jede gemeldete Schwangerschaft bzw. Geburt zu informieren. Darüber hinaus können zur Durchführung der genannten Schutzmaßnahmen weitere Bereiche innerhalb der HSBI informiert werden (z. B. die Prüfungsverwaltung, das zuständige Dekanat und die Dozent/-innen der besuchten Lehrveranstaltungen).

Sollten Sie während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfristen und/oder Stillzeit ein Praktikum absolvieren, ist grundsätzlich die Praktikumsstelle für die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften zuständig.

Wenn eine Beratung zum Thema Mutterschutz gewünscht wird, steht die zentrale Gleichstellungsbeauftragte  

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  und die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche 

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sowie die Zentrale Studienberatung  

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  zur Verfügung.