Schwangerschaft/Stillzeit

Hiermit teile ich der Hochschule Bielefeld mit, dass ich

 

*(Pflichtfelder)

 

 

Bitte tragen Sie nachfolgend Ihre geplanten Lehrveranstaltungsbesuche ein, damit geprüft werden kann, ob besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Lehrveranstaltungen 1-3

Lehrveranstaltung 1:

Lehrveranstaltung 2:

Lehrveranstaltung 3:

Lehrveranstaltungen 4-6

Lehrveranstaltung 4:

Lehrveranstaltung 5:

Lehrveranstaltung 6:

Lehrveranstaltungen 7-9

Lehrveranstaltung 7:

Lehrveranstaltung 8:

Lehrveranstaltung 9:

 

Ich habe derzeit*:

 

*Bitte ein Foto des Mutterpasses oder Bescheinigung des Arztes/der Hebamme hochladen:

 

Informationen zum Datenschutz

Ihre angegebenen Daten werden vertraulich behandelt. Gem. § 27 MuSchG ist die Hochschule jedoch verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Detmold) Ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Des Weiteren muss sich das Dezernat für Studium und Lehre intern mit dem Arbeitsschutz, ggf. dem Dezernat Personal und Organisation sowie ggf. weiteren einzubeziehenden Stellen (z. B. Prüfungsausschüsse bei prüfungsrechtlichen Fragen) der Hochschule Bielefeld austauschen, damit die Hochschule ihre Schutzpflicht gem. § 1 MuSchG wahrnehmen kann.

Auf die Schutzfristen vor (6 Wochen) und nach (8 Wochen) der Geburt können schwangere Studentinnen und Studentinnen mit Neugeborenen schriftlich verzichten. Nur bei Vorlage der Verzichtserklärung (links unter Downloads) ist eine Teilnahme an Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der gesetzlichen Schutzfristen möglich.

Daher müssen Sie die entsprechende unterschriebene Erklärung (ob Sie auf den Schutz verzichten wollen oder nicht) in jeden Fall der Meldung als Upload beifügen.

* Bitte hier ein Foto/Scan der Erklärung hochladen

 

 

Änderungen der Studienbedingungen

Wenn sich nach der ersten Mitteilung Änderungen bei den Studienbedingungen ergeben, die mit Blick auf den Mutterschutz von Bedeutung sind (insbesondere Lehrveranstaltungen nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen), soll dies ebenfalls der Hochschule mitgeteilt werden.

Studentinnen mit Beschäftigungsverhältnissen mit der HS Bielefeld

Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule haben, sollen ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen sowohl an das Personaldezernat als auch an das Dezernat Studium und Lehre richten.

Praktika

Bei Praktika außerhalb der Hochschule ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Hochschule - die entsprechenden Pflichten.

Gefährdungsbeurteilung und Gesprächsangebot

Nach § 10 Abs. 2 MuSchG hat die Hochschule, nachdem sie die Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen erhalten hat, unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Außerdem hat die Hochschule der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.

Studien- und Prüfungsleistungen

In den grundständigen Studiengängen an der Hochschule entscheiden Studierende häufig selbst, ob sie an einer Prüfung teilnehmen oder eine Studienleistung erbringen. Entscheiden sich Studentinnen hierfür während des Mutterschutzes, ist das unter studien- und prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich uneingeschränkt möglich.
Die Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz stellen zudem einen wichtigen Grund dar, der u.a. dazu berechtigt, Fristverlängerungen hinsichtlich der Bearbeitungszeiten zu beantragen oder von einer Prüfung zurückzutreten. Eine Fristverlängerung ist höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich.

BAföG

Näheres zu den besonderen Bedingungen zum weiteren Bezug von BAföG-Leistungen finde Sie hier Pfeil-rechts

Wickelräume

Die Still-, Wickel- und Ruheräume der Hochschule finden Sie hier Pfeil-rechts

zusätzlich
Mensa: X-E00-108, X-E01-113 und X-F01-219 (Universitätsbibliothek)

Mitteilungspflicht der Hochschule

Nach § 27 MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, zu schwangeren und stillenden Studentinnen  Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde, konkret der Bezirksregierung Detmold, zu machen.

Aushang des Gesetzes

Nach § 26 ist die Hochschule verpflichtet, dass MuSchG für die Studentinnen zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Die aktuelle Fassung des MuSchG finden Sie hier Pfeil-rechts.